Die Statuten

Statuten des Corps der Bürgersöhne

Name, Sitz und Zweck

§1
Der Verein führt den Namen

CORPS DER BÜRGERSÖHNE VON 1814 e.V. Peine

mit Sitz in Peine.

§2
Zweck des Corps ist die Beteiligung seiner Mitglieder am Peiner Freischießen, die Pflege der damit verbundenen Überlieferungen und die Ausübung des Schießsports in der Schießabteilung.

Mitgliedschaften

§3
1. Jeder ledige männliche Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und unbescholtenen Rufes ist, kann Mitglied im Corps werden.
2. Nach Heirat gehört jedes Mitglied der Passiven Abteilung an.
3. Ledige Mitglieder haben nach Vollendung des 35. Lebensjahres die Möglichkeit, auf schriftlichen, begründeten Antrag an die Collegiumssitzung, in die Passive Abteilung zu wechseln. Sie müssen jedoch an drei Freischießen als Aktiver ihren Verpflichtungen nachgekommen sein. Der Wechsel geschieht mit allen Rechten und Pflichten, eine Rückkehr in die Aktive Abteilung ist nicht möglich.
4. Mitglieder, die sich um das Corps verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern sind an die Collegiumssitzung zu stellen. Die Collegiumssitzung ist allein dazu berechtigt, Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Ernennung vorzuschlagen.
5. Bürgern, die sich um das Corps langjährig verdient gemacht haben, kann eine außerordentliche Mitgliedschaft, jedoch ohne Rechte und Pflichten, angetragen werden. Hierüber befindet die Collegiumssitzung mit 2/3 Mehrheit.
6. Ehemalige Mitglieder haben auf Antrag an die Collegiumssitzung und Zahlung von 2 Mitgliedsbeiträgen die Möglichkeit einer Wiederaufnahme. Die Collegiumssitzung entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit
7. Jede männliche Person die das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, außerordentliches Mitglied des CdB werden. Sie ist berechtigt an den Veranstaltungen teilzunehmen, jedoch müssen dabei die Richtlinien des Gesetzes zum Schutze der Jugend unbedingt eingehalten werden. Sie hat keinerlei Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 16. Lebensjahrs automatisch. Es kann jedoch eine ordentliche Mitgliedschaft nach Absatz 1 angestrebt werden.

§4
Über die Aufnahme und Wiederaufnahme in das Corps entscheidet die Collegiumssitzung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Sie wird dem Antragsteller ohne Angaben von Gründen bekannt gegeben.

§5
Jedes Mitglied ist zur Entrichtung einer Aufnahmegebühr und eines jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§6
Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Corps zu wahren, dessen Vermögen und Eigentum zu achten und zu erhalten.

§7
Die Mitgliedschaft endet durch:

1. durch Austrittserklärung, die den Deputierten schriftlich angezeigt werden muß;
2. durch Tod;
3. durch Ausschluss.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Collegiumssitzung, wenn:
a) ein Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung die im §5 geregelten Zahlungen nicht eingehalten hat; oder sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Corps schuldhafter Weise nicht nachkommt,
b) ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Corps schädigt.

Über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes, der innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses bei den Deputierten zu erklären ist, entscheidet der Ehrenrat, dessen Entscheidung unanfechtbar ist.

Organe des Corps

§8
Organe des Corps sind:

1. die Mitgliederversammlung – ihr gehören sämtliche Mitglieder des Corps an.
2. die Collegiumssitzung – ihr gehören das Collegium und der Vorstand der Passiven Abteilung an.

Ehrenmitglieder sind hierbei nicht stimmberechtigt.

Mitgliederversammlungen

§9
Mitgliederversammlungen sind:

1. Die Generalversammlung, die in den Monaten März oder April durchzuführen ist.
Ständige Tagesordnungspunkte sind im §10, 1a, b, 2a, b, c, d, 3a und b festgelegt. Über den Punkt 3c und d ist bei Bedarf zu beschließen

2. Die Hauptversammlung, findet innerhalb 3 Monaten nach dem Peiner Freischießen statt.
Ständige Tagesordnungspunkte sind im §10, 1c festgelegt

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung.

§10
Die Mitgliederversammlungen beschließen über folgende Angelegenheiten:

1. a) Wahl der Deputierten
b) Wahl des Hauptmannes, Adjutanten und der Schaffer
c) Wahl der Offiziere, des Feldwebels, der Fähnriche und der Fahnenbeschützer

2. a) Festsetzung der Höhe des Festbeitrages zum Freischießen
b) Entgegennahme der Freischießen- und Jahresabrechnung
c) Bericht und Wahl der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
e) Bewilligung von Ausgaben des Corpsvermögens über DM 10.000,00

3. a) Wahl des Zeltmeisters
b) Wahl des Corpsboten
c) Ehrenmitgliedschaften
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Corps

§11
Bei den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Ausnahmen sind §10, 1b, c. Hierzu können nur Mitglieder der Aktiven Abteilung abstimmen.
Zu 1a: Die Deputierten, die von den Abteilungen ihrer Zugehörigkeit vorgeschlagen werden, müssen zur Wahl eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erreichen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Eine Auflösung des Corps kann nicht erfolgen, solange 15 Mitglieder oder ein Drittel der Versammlung widersprechen.

§12
Die Mitgliederversammlungen werden unter Angabe der Tagesordnung zu den angegeben Zeitpunkten und außergewöhnliche Mitgliederversammlungen bei Bedarf von den Deputierten einberufen.

§13
Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Anträge zu Mitgliederversammlungen sind spätestens drei Tage vor dem Termin bei den Deputierten schriftlich einzureichen.

§14
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von den Deputierten zu unterschreiben sind.

Das Collegium

§15
Das Collegium besteht aus:

1. zwei Deputierten
2. zwei Schaffern
3. dem König
4. einem Hauptmann
5. einem Adjutanten
6. zwei Offizieren
7. einem Feldwebel
8. drei Fähnrichen
9. sechs Fahnenbeschützern

Dem Collegium können nur Mitglieder der Aktiven Abteilung angehören, jedoch muß ein Deputierter Mitglied der Passiven Abteilung sein.

§16
Der Collegiumssitzung obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung der Corpsangelegenheiten. Vorstand im Sinne des BGB §26 sind die Deputierten. Erklärungen durch die das Corps verpflichtet werden soll, bedürfen ihrer Unterschrift. Sie vertreten das Corps im Rechtsverkehr.
Die Deputierten verwalten die Kasse und haben Rechnung gemäß §10, 2b zu legen.
Belege über Einnahmen und Ausgaben sind von ihnen zehn Jahre zu verwahren. Sie haben Kassenvollmacht, über deren Höhe die Mitgliederversammlung bei Bedarf beschließt.
Die Kassenvollmacht für die Collegiumssitzung wird ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgesetzt; alle Beträge die über den Kassenvollmachten der Deputierten und Collegiumssitzung liegen, können nur durch die Mitgliederversammlung freigegeben werden.
Die Deputierten sind zu gemeinsamer Führung verpflichtet. Bei Differenzen muss eine Collegiumssitzung einberufen werden.

§17
Versammlungen werden von dem Deputierten der Aktiven Abteilung geleitet – im Falle seiner Verhinderung von dem Deputierten der Passiven Abteilung.

§18
Anlässlich des Freischießens, den damit verbundenen Vorbereitungen und den Veranstaltungen geselliger Art, wird das Corps durch den Hauptmann vertreten. Er ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Rahmen dieser Veranstaltungen verantwortlich und hat den Deputierten darüber Bericht zu erstatten. Zu seiner Unterstützung und Vertretung schlägt der Hauptmann seinen Adjutanten aus Reihen des Collegiums zur Wahl vor.

§19
Führer der drei Züge, in die die Aktive Abteilung eingeteilt ist, sind die Offiziere und der Feldwebel. Sie sind für die Ordnung in den Zügen verantwortlich. Stellvertretende Zugführer sind die Fähnriche. Mit den Fahnenbeschützern tragen Sie die Verantwortung für die ihnen übergebenden Fahnen.

§20
Die Deputierten berufen die Collegiumssitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Deputierte der Aktiven Abteilung leitet die Sitzung. Im Falle seiner Verhinderung, siehe §17. Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§21
König im Corps kann nur das ledige Mitglied werden, das beim Königsschießen den besten Schuss abgegeben hat. Er muss an beiden Hauptauszügen teilgenommen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§22
Zum Deputierten, Hauptmann, Adjutanten und Schaffer können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens zwei Jahre dem Corps angehören. Sie müssen ein Jahr Mitglied des Collegiums sein und an einem Freischießen teilgenommen haben. Der Deputierte der Passiven Abteilung muß mindestens ein Jahr Mitglied des Vorstands sein, um gewählt werden zu können.

§23
Deputierte und Schaffer werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel gewählt. Die übrigen Collegiumsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der König kann noch ein Jahr nach seiner Regentschaft, jedoch ohne Stimmrecht, an den Collegiumssitzungen teilnehmen. Das Collegium wird in der Hauptversammlung in folgender Reihenfolge gewählt:

1. die Offiziere
2. der Feldwebel
3. die Fähnriche und Fahnenbeschützer.

Der Hauptmann bestimmt die Fähnriche und Fahnenbeschützer. In der Generalversammlung wird zuerst ein Deputierter, der Hauptmann und ein Schaffer gewählt. Die Deputiertenwahl leitet der andere Deputierte.

§24
Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so erfolgt die Wahl durch Stimmzettel. Das Wahlergebnis wird von drei Wahlmännern festgestellt, die von der Versammlung bestimmt werden.

§25
Die Collegiums- und Vorstandsmitglieder sind in besonderem Maße berufen, das Ansehen und den Bestand des Corps zu wahren und sind daher verpflichtet:

1. die Beschlüsse aller Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß und ohne Rücksicht auf eigene Belange auszuführen,
2. an den Collegiumssitzungen teilzunehmen,
3. über Collegiumssitzungen absolute Vertraulichkeit zu bewahren,
4. sich einer einwandfreien Lebensführung zu befleißigen.

§26
Die Zugehörigkeit zum Collegium und Vorstand erlischt:

1. durch Beendigung der Mitgliedschaft,
2. auf eigenen Wunsch
3. durch Abberufung durch den Ehrenrat,
4. durch Heirat (nur für ledige Mitglieder).

§27
Der Ehrenrat besteht aus den Deputierten, dem Hauptmann und dem Vorsitzenden der Passiven Abteilung. Werden Ämter in Personalunion geführt, bestimmen Collegium oder Vorstand einen Ersatzmann.
Soll über ein Mitglied, das diesem Rat angehört, beschlossen werden, darf dieses an der Beratung nicht teilnehmen. Es ist dann ein Ersatzmann s.o. zu bestimmen.

§28
Scheidet ein Collegiums- oder Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellen Collegium oder Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Wahl.

§29
Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Königs wird kein Ersatzmann bestellt. Über das Tragen der Königsbänder oder der Kette zum Freischießen entscheidet der Ehrenrat.

Die Passive Abteilung

§30
1. Die Zugehörigkeit zur Passiven Abteilung ist im §3 festgeschrieben.
2. Dem Vorstand obliegt mit dem Collegium die Geschäftsführung und Verwaltung der Corpsangelegenheiten, s. §16.
3. König ist derjenige, der den besten Schuss auf die Königsscheibe der Passiven Abteilung abgegeben hat.

Der Vorstand

§31
Der Vorstand besteht aus:

1. zwei Deputierten, s. §16
2. einem Vorsitzenden
3. einem stellv. Vorsitzenden
4. einem Protokollführer
5. dem König der Passiven Abteilung
6. einem Königsbegleiter
7. einem Feldwebel und einem Zugführer
8. zwei Fahnenträgern
9. vier Fahnenbeschützern

Dem Vorstand können nur Mitglieder der Passiven Abteilung angehören, jedoch muss ein Deputierter Mitglied der Aktiven Abteilung sein.
Ein Vorstands- oder Collegiumsmitglied einer anderen Korporation kann dem Vorstand nicht angehören.

§32
In der vor dem Freischießen durchzuführenden Versammlung der Passiven Abteilung ist ausschließlich von deren Mitgliedern und dem Deputierten der Aktiven Abteilung der Vorstand in folgender Reihenfolge zu wählen:

1. der Vorsitzende
2. der stellv. Vorsitzende
3. der Protokollführer
4. der Königsbegleiter
5. der Feldwebel und der Zugführer
6. die Fahnenträgern und die Fahnenbeschützer

Nach der Wahl bestimmt der Vorsitzende die Fahnenträger und -beschützer. Der König der Passiven Abteilung ist Mitglied des Vorstandes. Er kann noch ein Jahr nach seiner Regentschaft, jedoch ohne Stimmrecht, an deren Sitzungen teilnehmen.

Allgemeines

§33
Ständige Veranstaltungen im Corps sind:

1. Freischießen
2. Königsball

Weitere Veranstaltungen werden von der Collegiumssitzung beschlossen, wie z.B. Silvesterball etc. Die Mitglieder sind verpflichtet, beim Freischießen und Königsball Uniform zu tragen.

§34
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Auszügen des ersten und zweiten Freischießentages sowie am Königseinzug teilzunehmen. Dieses gilt auch für die Mitglieder der Aktive Abteilung hinsichtlich der vier Übungsabende, die in den beiden Wochen vor dem Freischießen durchgeführt werden.

§35
Die Könige erhalten eine von der Collegiumssitzung festgesetzte Prämie.

Sie sind verpflichtet, auf dem Königsband (akt.) oder an der Königskette (pass.) ein Andenken- und Jahresschild (pass.) bis zum nächsten Freischießen anzubringen. Dieses geht in das Corpsvermögen über.

§36
Das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Corps steht jedem Mitglied zu, welches den Jahresbeitrag und das Eintrittsgeld entrichtet hat und im vorgeschriebenen Anzug erscheint. Den Anordnungen der zum Dienst eingeteilten Collegiums- und Vorstandsmitglieder ist Folge zu leisten.

Die Schießabteilung

§37
Jedes versicherte Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen der Schießabteilung teilzunehmen und kann beim jährlichen Königsschießen “Kleiner König” werden, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Schießabteilung wählt einen Vorstand.

Dieser ist verpflichtet, die rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften des Deutschen Schützenbundes einzuhalten.

Der Vorstand ist innerhalb der Abteilung weisungsberechtigt.

Den Deputierten gegenüber ist er weisungsgebunden.

Der Vorsitzende kann an Collegiumssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

Für eine regelmäßige Durchführung der Schießabende zeichnet der Vorstand verantwortlich.

Die Uniform

§38
Die Mitglieder der Aktiven Abteilung tragen zum Freischießen und Königsball, schwarzen Zylinder (Collegiumsmitglieder tragen einen schwarzen Zweispitz in Blickrichtung und weiße Handschuhe), schwarzen Gehrock, weißes Hemd, weiße Fliege (Schleife), weißes Unschuldsband, weiße Hose und schwarze Strümpfe und Schuhe.

Beim kalten Frühstück und beim Königsfrühstück werden schwarze Hosen getragen.

Die Mitglieder der Passiven Abteilung tragen die gleiche Uniform, jedoch sind die Hosen ständig schwarz, das Unschuldsband entfällt. Es werden weiße Handschuhe getragen.

Das Junggesellenzelt, Kantstraße 2

§39
1. Die Verwaltung und Geschäftsführung des corpseigenen Zeltes erfolgt gem. §16. Aufsichtsführend im Zelt ist ein von der Generalversammlung zu wählender Zeltmeister. Er ist weisungsberechtigt und gehört, je nach Abteilungszugehörigkeit, dem Collegium oder dem Vorstand an. Gegenüber den Deputierten ist er weisungsgebunden.
2. Das Zelt kann ausschließlich Mitgliedern für eigene, persönliche und private Veranstaltungen gegen den von einer Mitgliederversammlung beschlossenen Mietzins und Erstattung der Nebenkostenvermietet werden. Mitglieder, die ihre Hochzeit oder ihren Polterabend im Zelt feiern, haben nach zweijähriger Mitgliedschaft keinen Mietzins zu entrichten. Sonstige Feiern oder Veranstaltungen können nur in Verbindung mit dem Festwirt stattfinden. Der Festwirt mietet gegen ein entsprechendes Entgelt.
3. Im Bedarfsfall ist ein Bauausschuß zu wählen.

Der Corpsbote

§40
Der Corpsbote ist für die Durchführung der Ständchen am Commerstage, für den dreimaligen Umzug der vier Spielleute um den Marktplatz am Commersabend und für die Anwesenheit und Uniformierung der Sappeure (Bärenjungen) an allen Auszügen verantwortlich.

Er gehört, je nach Abteilungszugehörigkeit, dem Collegium oder Vorstand an. Er wird auf der Generalversammlung gewählt.

Haftung

§41
Das Corps haftet seinen Gläubigern gegenüber mit dem Corpsvermögen.

Auflösung des Corps

§42
Im Falle der Auflösung des Corps soll das Corpsvermögen der Stadt Peine, zweckgebunden für die Förderung der Heimatpflege, übertragen werden.